Rechtsgrundlage ist § 1 a Abs. 1 a BetrAVG in Verbindung mit § 26 a BetrAVG. Die Verpflichtung nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG gilt für Neuverträge bereits ab 01.01.2019. Durch die Übergangsregelung in § 26 a BetrAVG werden auch Bestandsverträge ab 01.01.2022 in die Zuschussverpflichtung einbezogen.
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