Betriebsrentenstärkungsgesetz

Informationen für Arbeitgeber

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Neue Arbeitgeberpflichten in der betrieblichen Altersversorgung ab 1.1.2022

Als Kunde der betrieblichen Altersversorgung erhalten Sie von uns Ende September 2021 Informationen zur „Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses nach § 1 a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG)“.

Um Sie zu diesem Thema weitergehend zu informieren, haben wir für Sie diese spezielle Internetseite eingerichtet. Hier finden Sie zahlreiche Antworten auf häufig gestellte Fragen zum obigen Thema sowie auch Muster für ergänzende Umwandlungsvereinbarungen.

Allgemeine Fragen

Auf welcher Rechtsgrundlage ist der Zuschuss zu leisten?

Rechtsgrundlage ist § 1 a Abs. 1 a BetrAVG in Verbindung mit § 26 a BetrAVG. Die Verpflichtung nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG gilt für Neuverträge bereits ab 01.01.2019. Durch die Übergangsregelung in § 26 a BetrAVG werden auch Bestandsverträge ab 01.01.2022 in die Zuschussverpflichtung einbezogen.

Wie ist die Regelung für bestehende Direktversicherungen?

Ab 01.01.2022 ist der Arbeitgeber auch für Bestandsverträge verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Welche Direktversicherungsverträge sind betroffen?

Grundsätzlich sind alle Direktversicherungen mit Abschlussdatum bis zum 31.12.2018 betroffen, die ganz oder teilweise über Entgeltumwandlung finanziert werden. Der Gesetzgeber hebt dabei auch auf die zugrundeliegenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab. Wurden diese bis 31.12.2018 geschlossen, so sind die Direktversicherungen betroffen.

Kann ein vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG), also vor dem 01.01.2018, bereits gezahlter Zuschuss angerechnet werden?

Grundsätzlich kann ein vor Inkrafttreten des BRSG gezahlter Zuschuss nicht angerechnet werden. Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen wie u.a. eine sofortige Unverfallbarkeit sowie konkrete Regelungen zur Anrechnung erforderlich. Dieses trifft jedoch selten zu.

Wie kann die Umsetzung in einfacher Weise für alle Direktversicherungen erfolgen?

Aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Regelungen und unterschiedlicher Bedingungswerke in den Direktversicherungsverträgen ist nicht zu allen Verträgen eine Erhöhung möglich. Daher sieht unsere Lösung im Rahmen der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer/innen die Umsetzung bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag und Reduzierung des Arbeitnehmer-Eigenanteils vor.

Die Umsetzung erfolgt mittels Rücksendung der vertraglichen Erklärung „Ergänzende Arbeitgeber-Erklärung zur Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ab 01.01.2022 (Formular L634)“. Darüber hinaus ist die Beitragsaufteilung des Gesamtbeitrages über die Umwandlungsvereinbarung neu vorzunehmen. Muster für ergänzende Umwandlungsvereinbarungen finden Sie jeweils in den Informationen zu Direktversicherungen nach § 40 b EStG und nach § 3 Nr. 63 EStG.

 

Gibt es Ausnahmen von der Zahlung eines Zuschusses?

Da wir über die einzelnen Vereinbarungen wie Individualvereinbarungen mit Ihren Mitarbeiter/innen, Ihre Versorgungsordnung, Ihre Betriebsvereinbarung oder eine mögliche Tarifbindung Ihres Betriebes keine Kenntnis haben, befragen Sie bitte Ihren rechtlichen Berater. Folgende Ausnahmen sind denkbar:

  • Ihr Betrieb ist tarifgebunden und der Tarifvertrag sieht andere Regelungen vor
  • Bei der vorliegenden Entgeltumwandlungskonstellation fällt keine Sozialversicherungsersparnis an
  • Die Umsetzung ist bereits (anderweitig) erfolgt.
Sie haben die Umsetzung der Zuschussverpflichtung für ihre bestehenden Verträge bereits (anderweitig) umgesetzt und es besteht kein Änderungsbedarf?

Wenn Sie die Umsetzung der Zuschussverpflichtung für Ihre bestehenden Verträge bereits anderweitig umgesetzt haben, nutzen Sie bitte unser Formular „L633“ und senden Sie uns dieses unterzeichnet zurück. Der betreffende Direktversicherungsvertrag wird damit unverändert fortgeführt und keine Änderung vorgenommen.

 

In der vorliegenden Vertragskonstellation fällt keine Sozialversicherungsersparnis an und somit besteht kein Änderungsbedarf?

Wenn in der vorliegenden Vertragskonstellation keine Sozialversicherungsersparnis anfällt, bitten wir um entsprechende Bestätigung. Bitte nutzen Sie unser Formular „L633“ und senden Sie uns dieses unterzeichnet zurück. Der betreffende Direktversicherungsvertrag wird damit unverändert fortgeführt und keine Änderung vorgenommen.

 

Sie benötigen noch gezieltere, produktbezogene Informationen?

Nachfolgend können Sie Informationen zu pauschalbesteuerten Direktversicherungen nach § 40 b EStG und zu Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG auswählen.
Gern steht Ihnen Ihr Concordia Ansprechpartner vor Ort oder auch unser Team betriebliche Altersversorgung unter +49 (0) 511 5701-1109 für weitere Rückfragen zur Verfügung.

1. Informationen zu Direktversicherungen nach § 40 b EStG - Vertragsabschluss bis 31.12.2004 -

Welche Verträge sind von der Weitergabeverpflichtung der Sozialversicherungsersparnis genau betroffen?

Grundsätzlich sind alle Direktversicherungen betroffen, die ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Eine weiterzugebende Sozialversicherungsersparnis ergibt sich bei Verträgen nach § 40 b EStG lediglich bei Umwandlung von Sonderzahlungen. Da bei monatlicher oder vierteljährlicher Zahlungsweise in der Regel keine Sonderzahlungen umgewandelt werden, sind diese Verträge nicht betroffen. Rein arbeitgeberfinanzierte Verträge sind ebenfalls nicht betroffen. Bitte prüfen Sie, ob in der vorliegenden Fallkonstellation eine Sozialversicherungsersparnis bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise bei der Entgeltumwandlung anfällt.

Warum kann der Vertrag nicht um den Zuschuss erhöht werden?

Bei den nach § 40 b EStG abgeschlossenen Direktversicherungsverträgen handelt es sich in der Regel um Verträge mit einer steuerfreien Auszahlungsleistung. Eine Beitragserhöhung würde hier steuerlich als sog. Novation angesehen und hätte eine Steuerschädlichkeit zur Folge, d.h. auf sämtliche Erträge der Auszahlungsleistung wäre Kapitalertragsteuer einzubehalten. Daher werden bei diesen Verträgen die verpflichtenden Arbeitgeberzuschüsse bei gleichbleibendem Beitragsrate eingerechnet. Der über Entgeltumwandlung finanzierte Teil des Beitrages reduziert sich dadurch beim Arbeitnehmer um den Zuschuss.

Wie erfolgt die Umsetzung?

Bitte senden Sie die dem Anschreiben beigefügte Erklärung (Formular "L634“) zurück. Damit wird einerseits für den Arbeitgeberzuschuss die sofortige Unverfallbarkeit zugesagt und andererseits das Bezugsrecht darauf für den Mitarbeiter /die Mitarbeiterin verfügt.

Desweiteren ist es erforderlich, die Beitragsaufteilung neu zu regeln. Verwenden Sie hierfür bitte das eingestellte Muster für eine Umwandlungsvereinbarung (Formular „L725a“). Eine Anleitung mit Beispielen finden Sie demächst hier.

 

Ab welchem Datum muss die Umwandlungsvereinbarung neu geregelt werden?

Sofern bei der Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis anfällt, muss diese spätestens ab nächster Beitragsfälligkeit im Jahr 2022 weitergegeben werden und eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Nutzen Sie dazu bitte unsere Umwandlungsvereinbarung (Formular „L725a“). Eine Anleitung mit Beispielen finden Sie demnächst hier.

 

Wie lässt sich der Zuschuss (15 %) bei gleichbleibender Beitragsrate einrechnen?

Ausführliche Beispiele für die Berechnung finden Sie hier:

 

2. Informationen zu Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG - Vertragsabschluss ab dem 01.01.2005 bis 31.12.2018 -

Welche Verträge sind von der Weitergabeverpflichtung der Sozialversicherungsersparnis genau betroffen?

Grundsätzlich sind alle Direktversicherungen betroffen, die ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Eine weiterzugebende Sozialversicherungsersparnis ergibt sich bei Verträgen nach § 3 Nr. 63 EStG bei Umwandlungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West), wenn Gehaltsteile innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze (Rente/Krankversicherung) umgewandelt werden. Rein arbeitgeberfinanzierte Verträge sind nicht betroffen. Bitte prüfen Sie, ob in der vorliegenden Fallkonstellation eine Sozialversicherungsersparnis anfällt.

Wie erfolgt die Umsetzung?

Bitte senden Sie die dem Anschreiben beigefügte Erklärung (Formular „L634“) zurück. Damit wird einerseits für den Arbeitgeberzuschuss die sofortige Unverfallbarkeit zugesagt und andererseits das Bezugsrecht darauf für den Mitarbeiter / die Mitarbeiterin verfügt.

Desweiteren ist es erforderlich, die Beitragsaufteilung neu zu regeln. Verwenden Sie hierfür bitte das eingestellte Muster für eine Umwandlungsvereinbarung (Formular „L725“). Eine Anleitung mit Beispielen finden Sie demnächst hier.

 

Ab welchem Datum muss die Umwandlungsvereinbarung neu geregelt werden?

Sofern bei der Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis anfällt, muss diese spätestens ab nächster Beitragsfälligkeit im Jahr 2022 weitergegeben werden und eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Nutzen Sie dazu bitte unsere Umwandlungsvereinbarung „L725“. Eine Anleitung mit Beispielen finden Sie hier.

 

Warum empfiehlt es sich, die pauschale Regelung mit 15 % Zuschuss zu nutzen?

Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Zuschuss von 15 % des Umwandlungsbetrages soweit sich für den Arbeitgeber eine Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen ergibt. Mit der pauschalen 15 %-Regelung ist der Arbeitgeber stets auf der sicheren Seite. Bei der sogenannten „Spitzabrechnung“, d.h. der Berechnung der centgenauen Sozialversicherungsersparnis, entsteht für den Arbeitgeber ein zum Teil monatlicher Prüfaufwand. Aufgrund von Gehaltsänderungen (Sonderzahlungen, schwankende Gehälter etc.) kann die Sozialversicherungsersparnis schwanken. Um die Verwaltung „schlank“ zu halten und aus Haftungsgründen, wird empfohlen, einen konstanten Zuschuss in €, welcher mind. 15 % des Umwandlungsbetrages beträgt, zu zahlen. Damit erspart sich der Arbeitgeber lästige, kostenverursachende Rückrechnungen in der Gehaltsabrechnung. Der Zuschuss kann begrenzt werden auf die Ersparnis aus Umwandlungsbeträgen bis 4 % BBG (Beitragsbemessungsgrenze), da sich aus höheren Umwandlungsbeträgen keine Sozialversicherungsersparnis ergibt.

Warum erfolgt die Umsetzung bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag?

Bei den Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG gibt es zahIreiche, unterschiedliche Bedingungswerke. Nicht jeder Vertrag lässt eine Erhöhung im bestehenden Vertrag zu. Auch bei bestimmten Konstellationen (z.B. 5 Jahre vor Abrufphase oder in Abrufphase) kann die Erhöhung ausgeschlossen sein. Um es Ihnen leichter zu machen, haben wir eine Standardlösung entwickelt. Diese lässt sich leichter bearbeiten und sorgt standardmäßig für eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer-/innen im Betrieb. Daher sieht unsere Lösung vor, die verpflichtenden Arbeitgeberzuschüsse bei gleichbleibender Beitragsrate einzurechnen. Der über Entgeltumwandlung finanzierte Teil des Beitrages reduziert sich beim Arbeitnehmer um den Zuschuss.

Sind auch Direktversicherungen betroffen, die nach dem 31.12.2018 erhöht wurden?

Wurden bestehende Direktversicherungen nach dem 31.12.2018 erhöht und wird hier bisher noch nicht der volle Zuschuss auf die gesamte Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers gezahlt, dann sind auch diese Verträge betroffen und die Umwandlungsvereinbarungen anzupassen. Nutzen Sie dazu bitte unsere Umwandlungsvereinbarung (Formular „L725“). Eine Anleitung mit Beispielen finden Sie demnächst hier.

Ausnahme: Wurde bei der Erhöhung bereits die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis auf den vollen Umwandlungsbetrag vereinbart, so besteht für die betreffende Direktversicherung kein weiterer Handlungsbedarf. Bitte nutzen Sie unser Formular „L633“ und senden Sie uns dieses unterzeichnet zurück. Der betreffende Direktversicherungsvertrag wird damit unverändert fortgeführt und keine Änderung vorgenommen.

 

Wie lässt sich der Zuschuss (15 %) bei gleichbleibender Beitragsrate einrechnen?

Ausführliche Beispiele für die Berechnung finden Sie hier: